AKTUALISIERUNG DES UNIVERSELLEN RICHTERSTATUTS

Aktualisiert in Santiago de Chile am 14. November 2017

Zwischen 1993 and 1995 haben die verschiedenen Regionalgruppen der IRV Richterstatute angenommen:

– das “Richterstatut in Europa”, 1993 von der Europäischen Richtervereinigung angenommen (Link)

– das “Richterstatut in Ibero-Amerika” (Estatuto del Juez iberoamericano), 1995 von der Ibero-Amerikanischen Gruppe der IRV angenommen (Link)

– das “Richterstatut in Afrika”, 1995 von der Afrikanischen Gruppe der IRV angenommen (Link)

Einige Jahre später, 1999, nahm der Zentralrat der Internationalen Richtervereinigung nach langer Reflexionsarbeit während seines Treffens in Taiwan ein Universelles Richterstatut an (siehe Anlage 1).

Neben solchen internen Texte der IRV wurden mehrere international anerkannte Standards angenommen. Deren Ziel ist es, im Interesse nicht nur der Richter und Staatsanwälte, sondern auch derer, über die Recht gesprochen wird, ein Paket von Rechten und Pflichten bereitzustellen, die es ermöglichen können können, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu bewahren.

Dies ist der Fall hinsichtlich der folgenden Dokumente:

– einige Texte, die innerhalb der Vereinten Nationen seit 1966 angenommen wurden, insbesondere die Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft, angenommen 1985; (Link)

– Empfehlung 94/12 des Ministerrats des Europarats, ausgearbeitet 1994 und aktualisiert 2010 (Empfehlung CM/Rec(2010)12 für die Richter: Unabhängigkeit, Effizienz und Verantwortung); (Link)

– Europäische Charta über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter, 1998 vom Europarat ausgearbeitet; (Link) (Link 2)

– die verschiedenen Stellungnahmen des Beirats der Europäischen Richter (CCJE) seit 2001 und insbesondere die “Magna Charta der Europäischen Richter,” die eine Sammlung der oben erwähnten Stellungnahmen darstellt, entworfen 2010; (Link)

– die Bangalore-Prinzipien richterlichen Verhaltens (2002) und die Resolution 2006/23 des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen; (Link) (Link 2)

– der Bericht der Venedigkommission über die Unabhängigkeit des Gerichtssystems (Studie Nr. 494/2008); (Link)  (Link 2)

– die Kiewer Empfehlungen zur richterlichen Unabhängigkeit in Osteuropa, angenommen 2010; (Link)

– die Stellungnahmen des Eurpäischen Netzwerks der Richterräte. (Link)

Andere Verbände wie die Richtervereinigung des Commonwealth haben ebenfalls Standards angenommen, deren Ziel es ist, die richterliche Unabhängigkeit sicherzustellen (insbesondere die “Victoria Falls Erklärung” 1994, oder das Statut der Richter des Commonwealth 2013).

Nach der Annahme des Universellen Statuts in Taiwan im Jahr 1999 wurden von der IRV Ausarbeitungen zu den Mindeststandards der richterlichen Unabhängigkeit verfasst.

Dies geschah insbesondere im Rahmen der Ersten Studienkommission, die nach dem Jahr 2000 die folgenden Themen untersucht hat: (Link)

– Das Verhältnis zwischen effektiver Gerichtsverwaltung und der Justizgewährung durch unabhängige Richter – 2015

– Medien einschließlich sozialer Medien im Gerichtssaal und ihr Einfluss auf richterliche Unabhängigkeit und angemessene Justizgewährung – 2014

– Die Unabhängigkeit der Richter als Schutzschirm der internationalen Menschenrechte – 2013

– Richterliche Spezialisierung – 2012

– Die äußeren, strukturellen und wirtschaftlichen Bedingungen richterlicher Unabhängigkeit – 2011

– Kriterien, die bei der Beurteilung richterlicher Unabhängigkeit zu beachten sind (Fortsetzung) – 2010

– Kriterien, die bei der Beurteilung richterlicher Unabhängigkeit zu beachten sind – 2009

– Das Verhältnis zwischen Exekutive und Justiz in einer demokratischen Gesellschaft – 2008

– Zugang zur Justiz – 2007

– Die Ernennung und Beurteilung von Richtern im Einklang mit richterlicher Unabhängigkeit – 2006

– Wirtschaftlichkeit, Rechtsprechung und Unabhängigkeit – 2005

– Regeln für ethisches Verhalten von Richtern, ihre Anwendung und Beachtung – 2004

– Hoher Rat der Richter oder entsprechende Gremien in Justizsystemen – 2003

– Die Ernennung und Funktion von Gerichtspräsidenten – 2001

– Die Unabhängigkeit des einzelnen Richters innerhalb seiner eigenen Organisation – 2000

Darüber hinaus nahmen die verschiedenen Regionalgruppen und der Zentralrat der IRV zahlreiche Resolutionen an, die durch Bezugnahme auf auf solche Standards Stück für Stück eine Sammlung von Regelungen aufgebaut haben, die spezifisch auf unsere Organisation zugeschnitten sind.

Während des Treffens in Foz do Iguaçu im Jahr 2014 nahm der Zentralrat der IRV den Vorschlag des Präsidiums an, das im Jahre 1999 in Taiwan angenommene Statut zu aktualisieren.

Während des Treffens in Barcelona wurde eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe betraut, ein neues Statut zu entwerfen.

Sie bestand aus

– Christophe REGNARD, Präsident der IRV (Frankreich), Präsident der Arbeitsgruppe

– Giacomo OBERTO, Generalsekretär der IRV (Italien)

– Janja ROBLEK (Slovenien)

– Julie DUTIL (Kanada)

– Allyson DUNCAN (USA)

– Walter BARONE (Brasilien)

– Mario MORALES (Puerto Rico)

– Marie Odile THIAKANE (Senegal)

– Scheik KONE (Mali)

Eingebunden in diese Arbeit war ferner Günter WORATSCH, Ehrenpräsident der IRV (Österreich) in seiner Eigentschaft als Präsident des Rates der Ehrenpräsidenten.

Der Entwurf des Statuts wurde diskutiert:

– innerhalb der Arbeitsgruppe während des Treffens in Mexico City im Oktober 2016,

– während der Frühlingstreffen der Regionalgruppen im April und Mai 2017

Eine Diskussion und Bewertung der Vorschläge der Arbeitsgruppe erfolgte im Juni 2017 durch das Präsidium.

Die förmliche Annahme erfolgte während des Jahrestreffens des Zentralrats in Santiago de Chile am 14. November 2017.

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